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Januar & Februar 2011: Aus der Ansparabschreibung wird der Investitionsabzugsbetrag

11. Februar 2011

Seit 2008 wurde die gesetzliche Grundlage zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (§ 7g EStG) wesentlich geändert. Wie sich bei den Abschlüssen 2009 und 2010 herausgestellt hat, können sich hierdurch wesentliche Verbesserungen ergeben.

Der Investitionsabzugsbetrag kann genutzt werden, um die Abschreibung bis zu einer Höhe von 40% vorzuziehen. Das ist insbesondere bei Investitionen sinnvoll, die in den nächsten drei Jahren wahrscheinlich durch geführt werden.

 

Hierzu ein typisches Beispiel:

Ein Unternehmer oder selbständig Tätiger plant die Investition eines beweglichen Wirtschaftsgutes in Höhe von 40.000 € im Jahre 2013.

Im Jahre 2010  – Abschluss per 31.12.2010 – kann ein Investitionsabzugsbetrag von 16.000 € gebildet werden (40% * 40.000 € = 16.000 €). In dieser Höhe wird der zu versteuernde Gewinn gemindert. So wird bei einem Grenzsteuersatz von 40%, 6.400 € an Steuern weniger bezahlt.

Wird diese Investition im Jahre 2013 realisiert, wird zwar der Investitionsabzugsbetrag Gewinn erhöhend aufgelöst, aber die Abschreibungsgrundlage von 40.000 € um 16.000 € reduziert. Somit löst sich die Erhöhung um 16.000 € um die Minderung der Afa-Grundlage von 16.000 € de facto wieder auf.

Abschreibungsgrundlage ist sodann der Betrag von 24.000 €, von dem zusätzlich die Sonderabschreibung von 20% im Anschaffungsjahr zu der normalen Abschreibung möglich ist.

Zur Verdeutlichung die Zahlen im Überblick:

2010 Bildung des Investitionsabzuges

            40% von 40.000 €

=

16.000 €

2013 Investition wird am 01.04.2013 vorgenommen (Afa: 4 Jahre)

 

 

            Auflösung Investitionsabzugsbetrag

+

16.000 €

            Minderung der Anschaffungskosten

./.

16.000 €

            Afa – Grundlage

 

24.000 €

            Sonderabschreibung 20% von 24.000 €

 

4.800 €

            Abschreibung 25% von 24.000 € (davon in 2013: 9/12)

 

4.500 €

            Abschreibung 2013 ingesamt

 

9.300 €

Die wichtigsten Voraussetzungen hierbei sind:

a)    Dies gilt für klein- und mittelständige Unternehmen bis 235.000 € Betriebsvermögen bei Bilanzierung.

b)    Für Einnahme-Überschuss-Rechner gilt eine Gewinngrenze von 100.000 € (vor Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages).

c)    Für 2009 und 2010 wurden obige Voraussetzungen bei a) auf 335.000 € und bei b) auf 200.000 € erhöht.

d)    Diese Regelung gilt ebenso – gegenüber früher – für gebrauchte Wirtschaftsgüter.

e)    Die Wirtschaftsgüter müssen zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden.

Das heißt zum Beispiel für einen betrieblichen PKW, dass nur dann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden kann, wenn die Privatnutzung unter 10% liegt.

f)     Nach Bildung des Investitionsabzugsbetrages muss die Realisierung innerhalb von drei Jahren – früher zwei Jahre – vorgenommen werden.

g)    Wird die Investition nicht getätigt, wird entsprechend der Gewinn des Jahres erhört, in welchem die Rücklage gebildet worden ist.

Mit der Konsequenz, dass die im Jahre der Rücklagenbildung gesparte Steuer nachbezahlt werden muss und evtl. sogar Zinsen (6%) hierfür anfallen.

h)   Die früher für Existenzgründer geltenden Sonderregelungen sind in der neuen Vorschrift gestrichen worden.

i)     Für die Vornahme der Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20% ist nicht mehr die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (wie früher bei der Ansparabschreibung) notwendig.

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