Dezember 2010: Geschäftsessen
23. Dezember 2010
Die Advents- und Vorweihnachtszeit ist für viele Unternehmer und Selbständige eine gute Gelegenheit sich bei seinen Mitarbeitern und Geschäftsfreunden mit einer Einladung zu einem Essen zu bedanken.
Was ist steuerlich zu beachten, damit das Essen keinen „bitteren Nachgeschmack“ erhält:
Essen mit Geschäftspartnern
Die Kosten für die Einladung zu Essen mit Geschäftsfreunden ist zu 70% steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig; 30% gelten als nicht steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Zu beachten ist, dass dies nicht für die Umsatzsteuer gilt. Diese ist zu 100% als Vorsteuer abzugsfähig.
Auf dem Bewirtungsbeleg ist das Datum, Anlass des Geschäftsessens und die genauen Teilnehmer aufzuzeichnen (zumeist auf der Rückseite der Rechnung der Gaststätte auszufüllen).
Essen mit Mitarbeitern
Die Bewirtung eigener Mitarbeiter verfolgt – nach Gesetzes Willen – keinen geschäftlichen, sondern einen betrieblichen Anlass. Das Unternehmen kann zwar die vollen Kosten steuerlich geltend machen und die Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen, der Betrag unterliegt jedoch als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer.
Dies gilt nicht, sofern das Essen anlässlich einer Betriebsfeier gereicht wird. Hiefür gelten wiederum gesonderte Vorschriften. Diese sind in den LSt-Richtlinien 19.5 detailliert geregt (2 Veranstaltungen pro Jahr; Grenze 110 € / pro Arbeitnehmer und Veranstaltung.)


